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Aus den Kantonen · Nouvelles des cantons: Fruchtbarer Austausch über Beschränkung der Waldzugänglichkeit

Gemäss Bundesgesetz über den Wald (WaG) können die Kantone die Zugänglichkeit zum Wald zu dessen Schutz einschränken. Die Auslegung und Umsetzung der Bestimmungen war Thema der zweiten Waldrechtstagung der Kantonsoberförsterkonferenz (KOK).

26.02.2025

Die Freizeitnutzung des Waldes nimmt zu allen Tages- und Nachtzeiten zu.
Die Freizeitnutzung des Waldes nimmt zu allen Tages- und Nachtzeiten zu.

Die Waldrechttagungen der KOK haben den Zweck, den Erfahrungsaustausch unter den Kantonen zu fördern. Die AG Waldrecht organisierte 2022 die erste Fachtagung zum Thema «Rodungsverfahren und Rodungsersatz». Am 13. Dezember 2024 fand nun die zweite Tagung zum Thema «Beschränkung der Waldzugänglichkeit» am Bildungszentrum Wald in Lyss statt. 52 Waldrechtspezialistinnen und -spezialisten und Führungspersonen aus 22 Kantonen, dem BAFU und der HAFL nutzten die Gelegenheit, um aktuelle Fragen und Lösungsansätze zu erörtern. Auf diese Weise sollten Rechtsanwendung und Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen des Bundes in den Kantonen gestärkt werden. Die grosse Zahl der Teilnehmenden zeigt, dass solche Veranstaltungen einem Bedürfnis entsprechen.

Aktueller und zukünftiger Vollzug

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Art. 699 ZGB). Wo es die Walderhaltung, der Schutz von Fauna und Flora sowie andere öffentliche Interessen erfordern, haben die Kantone die Pflicht, das Betretungsrecht für bestimmte Wälder einzuschränken (Art. 14 WaG, siehe Kasten). In Inputreferaten wurden der Regelungsgehalt und das Verhältnis dieser zwei Bestimmungen zueinander aufgezeigt. Die Zugänglichkeit zum Wald ist in den kantonalen Waldgesetzen unterschiedlich geregelt. Anhand von Praxisbeispielen wurde aufgezeigt, dass Beschränkungen der Zugänglichkeit teilweise auch nach anderen Gesetzen, im Rahmen der Waldplanung oder mit Instrumenten der Raumplanung erfolgen. Zwei weitere Einführungsreferate haben eindrücklich gezeigt, dass sich die Zunahme von Freizeitaktivitäten negativ auf die Waldbiodiversität auswirkt, indem Arten und ihre Lebensräume be- und verdrängt werden. Das Mass der Störung bei Wildtieren und Vögeln sowie die Empfindlichkeit von Pflanzen und Pflanzengesellschaften sind dabei unter Berücksichtigung der konkreten Freizeitnutzung vor Ort zu beurteilen. In einem weiteren Referat wurde ausgeführt, wie auf der Alpensüdseite heute schon nach Waldbränden das Waldbetretungsrecht insbesondere aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden muss. Schliesslich gewannen die Teilnehmenden Einblick in die Strategie des Kantons Aargau, der auf lenkende Angebote setzt, da diese oft besser funktionieren als Verbote.

Einschränkungen des Waldbetretungsrechts werden zunehmen

Unter den Teilnehmenden war unbestritten, dass die Freizeitnutzung im Wald weiter markant zunehmen wird. Die Auswirkungen der Freizeitnutzung in der Nacht wurden unterschiedlich beurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass mit der revidierten Jagdverordnung im neuen Art. 3ter ein grundsätzliches Nachtjagdverbot eingeführt wird.

Hauptsächlich wird es in Zukunft darum gehen, Erholungsräume für Wildtiere zu erhalten und trittempfindliche Pflanzengesellschaften zu schützen. Auch ist die Regenerationsfähigkeit des Waldes zu gewährleisten, damit alle Waldfunktionen aufrechterhalten werden können.

Mit dem Klimawandel wird vermehrt mit Störungen wie Trockenheit und Hitze und daher mit Waldbränden zu rechnen sein. Auch dürften Sturmereignisse und der Befall mit Schadorganismen zunehmen – und ebenfalls Waldsperrungen aus Sicherheitsgründen zur Folge haben. Dabei können die Kantone weiter auf lenkende Angebote anstatt auf Verbote setzen. Allerdings sollten dazu die Personalressourcen der Forstdienste erhöht werden.

Der Tagungsbericht wird auf der Website www.kwl-cfp.ch aufgeschaltet werden.

Thomas Abt / Generalsekretär KWL

Artikel 14 WaG zur Zugänglichkeit

1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.

2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:

a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;

b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.

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